Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. |
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Mittwoch, 28.11.2018
28.11.2018 ZMD begrüßt erneutes Urteil gegen pauschales Kopftuchverbot in Berlin
Stellvertretende ZMD-Vorsitzende Nurhan Soykan „Sogenannte Neutralitätsgesetz ist verfassungswidrig“
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einer kopftuchtragenden Klägerin eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen und damit das vorangegangene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2018 aufgehoben. Der Zentraltrat der Muslime in Deutschland (ZMD) begrüßt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Zu diesem Urteil sagte die stellvertretende Vorsitzende des ZMD, Nurhan Soykan: „Wir begrüßen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg ausdrücklich. Offenkundig verstoßen solche pauschale Kopftuchverbote gegen die Verfassung. Wir sind auch der Auffassung, dass das sogenannte Neutralitätsgesetz an sich verfassungswidrig ist und rufen die Politik in Berlin auf, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Gleichfalls fordern wir auch die anderen Bundesländer auf, entsprechende verfassungswidrige Bestimmungen in ihren Landesgesetzen zu streichen und in Vorbereitung befindliche diskriminierende und verfassungswidrige Verbotsgesetze erst gar nicht weiter zu verfolgen.“ Nurhan Soykan weiter: „Das Land Berlin sollte die Rechtslage akzeptieren und ich appelliere an den Justizsenator, den üblichen Gepflogenheiten folgend keine Revision einzulegen.“
Die Klägerin hatte sich als Quereinsteigerin als Diplominformatikerin auf eine Stelle als Lehrerin beworben und wurde nicht berücksichtigt. Sie sah darin ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, denn sie sei nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil sie ein für sie religiös verbindliches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen zu. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es liege eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor und das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz berufen. Die Gerichte seien an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen 1 BvR 471/10 –, 1 BvR1181/10) gebunden, wonach eine abstrakte Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ein Verbot nicht rechtfertigen kann.
Berlin, 28.11.2018
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