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Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.


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Sonntag, 31.03.1996

Satzung



Die nachfolgend unterzeichnenden Islamischen Vereinigungen


* geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, dem Islam, insbesondere seiner Moral und Ethik unterworfen zu sein.
* einig darin, als Islamische Religionsgemeinschaften in Deutschland das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ihr Recht zu respektieren,
* in der gemeinsamen Absicht, den islamischen Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland zu dienen, den kulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der islamischen Gemeinschaften und der ganzen Gesellschaft einzusetzen,
* einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben des Zentralrats der Muslime in Deutschland als einzige Quelle die islamische Lehre im Rahmen des Grundgesetzes und im Einklang mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,
* übereinstimmend darin, daß die seit 1988 bestehende Zusammenarbeit der islamischen Vereinigungen unter der Bezeichnung ”Islamischer Arbeitskreis in Deutschland-IAK” in einer gemeinsamen ständigen Einrichtung organisiert werden sollte, in der bei gemeinsamer Vertretung und Zusammenarbeit das jeweilige Selbstverständnis der zugehörenden islamischen Gemeinschaften gewahrt sein muß und die Rechte der einzelnen Gemeinschaften nicht beeinträchtigt werden dürfen,


geben ihrer gemeinsamen Einrichtung folgende Satzung:



§ 1 Name und Sitz


1. Der Name des Vereins lautet "Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.". Er ist Spitzenverband islamischer Organisationen in Deutschland und benutzt die Abkürzung ZMD.

2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Köln.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der ZMD ist ein Handlungsorgan der dem Verein angehörenden Organisationen. Er befaßt sich mit alle Muslime betreffenden islamischen Angelegenheiten. Er bildet eine gemeinsame und ständige Informations- und Gesprächsebene für die öffentlichen Interessen der Muslime.

2. Hierbei soll der Verein insbesondere

a) die Tätigkeiten seiner Mitglieder koordinieren,

b) gemeinsame Aktivitäten organisieren,

c) gemeinsame Interessen seiner Mitgliedsgemeinden und einzelner Personen gegenüber den zuständigen staatlichen und gesellschaftlichen Stellen vertreten,

d) die Anliegen und Standpunkte der Muslime in der Öffentlichkeit bekannt machen,

e) alles unternehmen und gegebenenfalls dazu auch die nötigen Finanzmittel einsetzen, was diesen Zwecken dient.

3. Der Verein kann Träger gemeinsamer Einrichtungen sein.



§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der ZMD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der ZMD ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaflichen Zwecke.

2. Mittel des ZMD dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ZMD. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des ZMD fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei einem Ausscheiden oder bei Auflösung des ZMD haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.





§ 4 Mitgliedschaft



1. Mitglieder des Vereins sind die am Schluß der Satzung aufgelisteten Gründungsmitglieder.

2. Mitglied kann darüber hinaus jede Dachorganisation sein, die in der Bundesrepublik Deutschland als islamische Religionsgemeinschaft besteht, nach außen als solche in Erscheinung tritt und diese Satzung annimmt und unterstützt.

3. Assoziierende Mitgliedschaft:

a) Islamische Organisationen, die die Aktivität des ZMD unterstützen wollen, ohne vorerst die Vollmitgliedschaft zu erlangen, können bis zur Erlangung der Vollmitgliedschaft als ”assoziierende Mitglieder” aufgenommen werden.

b) Die assoziierenden Mitglieder können nach eigener Entscheidung ihre Mitwirkung auf ein bzw. einige Projekte des ZMD beschränken. Bei diesen Projekten haben sie wie die Vollmitglieder gleiches Stimmrecht, tragen anteilig die Kosten der Realisierung dieser Projekte und verpflichten sich, sämtliche Bestimmungen des ZMD bezüglich dieser Projekte zu respektieren.

c) Die assoziierenden Mitglieder haben bei sonstigen Entscheidungen des ZMD und insbesondere bei Wahlen und Satzungsänderungen kein Stimmrecht.

d) Die assoziierenden Mitglieder verpflichten sich zu einer finanziellen Unterstützung des ZMD in einer Höhe, die sie selbst bestimmen.

e) Unter Berücksichtigung der o.g. Punkte werden in der Satzung und in sämtlichen Schriften des ZMD mit der Bezeichnung Mitglieder sowohl assoziierende Mitglieder als auch Vollmitglieder gemeint, falls nichts anderes ausdrücklich erwähnt wird.

4. Mitgliedsorganisationen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied in einer Dachorganisation sein, die ihrerseits selbst Mitglied im ZMD ist. Mitglieder einer Mitgliedsorganisation im ZMD werden mit ihren Interessen durch die Mitwirkung der Vertreter dieser Mitgliedsorganisation im ZMD vertreten.

5. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand beantragt. Über Mitgliedschaftsanträge entscheidet die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit. Zugleich wird bei der Beschlußfassung über den Antrag die Anzahl der Vertretungsstimmen des neuen Mitgliedes durch Beschluß der Vertreterversammlung festgelegt. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. Jedes Mitglied ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen auszutreten. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben.

7. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die islamische Lehre oder gegen diese Satzung, die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe verstößt. Einem Mitglied ist, wenn es ausgeschlossen werden soll, zuvor Gelegenheit zu geben, dazu vor der Vertreterversammlung Stellung zu nehmen. Der Ausschluß kann durch den Vorstand oder ein Mitglied des ZMD beantragt werden und bedarf einer 2/3-Mehrheit.

8. Ehrenmitglieder:

a) Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die dem ZMD nahestehen und seine Aktivität unterstützen, können als Ehrenmitglieder des ZMD aufgenommen werden, wenn ihre Integrität, ihre bisherige Lebensführung und ihr Ansehen ausreichende Gewißheit dafür geben, daß sie dem ZMD durch die Ehrenmitgliedschaft großen Nutzen bringen und von ihm Schaden abwenden können.

b) Durch die Ehrenmitgliedschaft können Personen geehrt werden, die außergewöhnliche Dienste für den Islam und die Interessen der Muslime in Deutschland geleistet haben.

c) Ehrenmitglieder werden auf einstimmige Empfehlung des Vorstandes von der VV mit 2/3 Mehrheit aufgenommen.

d) Die Ehrenmitglieder bilden den Beirat des ZMD.





§ 5 Organe des ZMD



Organe des ZMD sind

1. die Vertreterversammlung (VV),

2. der Vorstand





§ 6 Vertreterversammlung



1. Die Vertreterversammlung ist das höchste Organ des ZMD. Ihr gehören die Vertreter der Mitgliedsorganisationen an. Sie hält jährlich mindestens drei reguläre Sitzungen ab.

2. Die VV wird vom Vorstand möglichst nach Rücksprache mit den Mitgliedsorganisationen einberufen. Die Einladungen sollen mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung erfolgen.

3. Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die VV nicht beschlußfähig, ist der Vorstand berechtigt, erneut die W zu einem anderen Termin einzuberufen, ohne die Frist von 4 Wochen einhalten zu müssen. Diese Sitzung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

4. Auf Verlangen von 3 Mitgliedern ist die Vertreterversammlung zusätzlich und unverzüglich auch zu außerordentlichen Versammlungen einzuberufen. Bei außerordentlichen Versammlungen sind auch die Gründe in der Einladung mitzuteilen.

5. Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse über Aufnahme der Ehrenmitglieder, Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

6. Die VV hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Sie faßt Beschlüsse über die Projekte und Aktivitäten und gründet die nötigen Fachausschüsse und Kommissionen,

b) sie beschließt über die Empfehlungen des Gutachterrates,

c) sie wählt und entläßt den Vorstand,

d) sie entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,

e) sie ordnet die Richtlinien des Haushaltes und beschließt den Haushaltsplan,

f) sie beschließt über die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung,

g) sie beschließt über die Beauftragung von Abschlußprüfern,

h) sie entscheidet über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

7. Darüber hinaus beschließt die VV über alle für die Arbeit des ZMD wichtigen Fragen und legt den Handlungsrahmen des Vorstandes fest.

8. Der Vorsitzende des ZMD leitet die W. Der Generalsekretär erstellt das Protokoll, das von beiden unterzeichnet wird und bei der nächsten VV zur Genehmigung vorgelegt wird.

9. Zu den VV entsendet jede Mitgliedsorganisation einen Vertreter. Die Vertreter haben bei allen Entscheidungen, außer bei Satzungsänderungen und Wahlen, gleiches Stimmrecht.

10. Bei Wahlen bzw. Satzungsänderung haben

a) Dachverbände mit

2 bis 100 Organisationen eine Vertretungsstimme

101 bis 200 Organisationen zwei Vertretungsstimmen

201 bis 300 Organisationen drei Vertretungsstimmen

301 bis 400 Organisationen vier Vertretungsstimmen

401 bis 500 Organisationen fünf Vertretungsstimmen

501 bis 600 Organisationen sechs Vertretungsstimmen

ab 601 Organisationen sieben Vertretungsstimmen,

b) historisch bedeutende und international wichtige Zentren (namentlich IZA, IZH, IZM und HDI) zwei Vertretungsstimmen, und

c) Einzelgemeinden, die Gründungsmitglieder des ZMD sind, eine Vertretungsstimme.





§ 7 Vorstand



1. Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,

zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Generalsekretär und

dem Kassenführer

2. Die Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam handelnd vertretungsberechtigt, von denen einer der Vorsitzende sein muß. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre von der VV in zwei getrennten geheimen Wahlrunden mit einfacher Mehrheit gewählt . Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, findet bei der nächsten darauf folgenden VV eine Ersatzwahl für die Restdauer der Amtszeit des Vorstandes statt. Tritt der Vorsitzende zurück, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte eine amtierende Person. Die VV soll innerhalb von 4 Monaten einen Ersatz wählen .

4. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können mit einer Mehrheit von 2/3 vorzeitig abberufen werden.

5. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der VV und nach Maßgabe der Beschlüsse der VV die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im übrigen ist er für die Geschäftsführung verantwortlich.

6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich.





§ 8 Der Islamische Gutachterrat



1. Zu seiner Unterstützung in religiösen Fragen bestellt der ZMD einen islamischen Gutachterrat. Der Islamische Gutachterrat ist ein internes Organ des ZMD. Er besteht aus in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen islamischen Gelehrten (als Hauptmitglieder) und im Ausland ansässigen Gelehrten (als beratende Mitglieder).

2. Der Gutachterrat hat folgende Aufgaben:

a) Behandlung und Begutachtung sämtlicher aktueller ortsbezogener Probleme im Bereich einzelner Muslime und der islamischen Gemeinden,

b) Begutachtung der Curricula für den islamischen Religionsunterricht aus theologischer Sicht,

c) Erarbeitung der Richtlinien für den islamischen Religionsunterricht aus theologischer Sicht, Erarbeitung der Richtlinien für die Eignung der Lehrkräfte und Lehrbücher für den islamischen Religionsunterricht,

d) Bestimmung der Anfänge der Mondmonate und Bestimmung der islamischen Feste.

3. Die Gutachten haben empfehlenden Charakter. Sie erhalten verbindliche Wirkung durch Beschluß der Organe des ZMD, soweit es um Belange der Gemeinschaften geht. Gutachten im persönlichen Bereich Einzelner gelten als allgemeine Empfehlungen.





§ 8a Der Beirat



1. Zu seiner Unterstützung und Beratung in allgemeinen Fragen bestellt der ZMD einen Beirat. Der Beirat ist ein internes Organ des ZMD. Er besteht aus den Ehrenmitgliedern unter dem Vorsitz eines aus ihrer Mitte von der VV gewählten Vorsitzenden.

2. Der Beirat hat folgende Aufgaben:

a) Unterstützung der ZMD-Organe beim Aufbau des nötigen Freundeskreises aus dem öffentlichen Leben und bei der Pflege des Rufes und des Ansehens des Islam in den Medien

b) Unterbreitung von Vorschlägen für die Prioritäten der ZMD-Aktivitäten im Hinblick auf die Zukunftsperspektiven des Islam in Deutschland

c) Untersuchung der aktuellen Probleme im Aktivitätsbereich des ZMD, sowie Erarbeitung und Unterbreitung der nötigen Empfehlungen an die zuständigen ZMD-Organe

d) Unterstützung des ZMD im Rahmen seiner beschlossenen Projekte und Aktivitäten

3. Die Empfehlungen des Beirates erhalten verbindliche Wirkung durch Beschluß der Organe des ZMD.







§ 9 Aktivitäten und Projekte



1. Themen von allgemeinem islamischen Interesse können von jedem Mitglied und vom Vorstand als Aktivitäts- und Kooperationsbereich vorgeschlagen und müssen von der VV an Hand von Arbeitspapieren diskutiert und entschieden werden.

2. Die VV kann mit der Ausführung gemeinsamer Beschlüsse den Vorstand, besondere Beauftragte, Fachausschüsse oder Kommissionen beauftragen.

3. Wichtige Themenbereiche können, wenn sie die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder bekommen, den Status "ZMD-Projekt" erlangen. Die Arbeit der ZMD-Projekte wird im folgenden geregelt:

a) Die Beteiligung an den Projekten ist dem einzelnen ZMD-Mitglied freigestellt.

b) Die Projekte werden zwar als ZMD-Projekte, jedoch lediglich im Namen der beteiligten Mitglieder und in ihrem Auftrag geführt.

c) Die an einem Projekt beteiligten Mitglieder verpflichten sich, ihre Teilnahme bis zum Erreichen des Projektzieles aufrechtzuerhalten und keine eigenständi gen Schritte in demselben Themenbereich des jeweiligen Projekts zu unternehmen

d) Die Projektmitglieder beauftragen einen Projektleiter mit der Ausführung ihrer Beschlüsse. Die Projektleiter sind gegenüber dem Vorstand und der VV be richtspflichtig.





§ 10 Einnahmen und Ausgaben



1. Die Einnahmen des ZMD bestehen hauptsächlich aus

a) Beiträgen und Spenden der Mitglieder,

b) Spenden und Stiftungen, die nicht an Bedingungen geknüpft sein dürfen, die zu den Zielen des ZMD in Widerspruch stehen oder seine Aktivitäten beeinträchtigen. Ob das der Fall ist, entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Beitrages der Mitglieder wird durch die W festgelegt. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der Vertretungsstimmen.

2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. In finanziellen Angelegenheiten sind der Vorsitzende und der Kassenführer gemeinschaftlich unterschriftsberechtigt.







§ 11 Kassenprüfung



Für die Kassen- und Rechnungsprüfung wählt die VV Abschlußprüfer. Sie haben dem Vorstand und der VV zu berichten. Der Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht ist schriftlich niederzulegen und für jedes Mitglied einsehbar zu halten.





§ 12 Spenden



1. Der Verein ist zur Erreichung des Zwecks in besonderem Maße auf Spenden angewiesen. Für alle Zahlungen an den Verein können steuerabzugsfähige Spendenquittungen erteilt werden, sobald die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

2. Die Bildung von Rücklagen ist zur Erreichung des Zwecks erforderlich, weil bei Unterstützung von Projekten von längerer Dauer die regelmäßige Zahlung sichergestellt werden muß. Bei der Planung von Projekten von längerer Dauer sind Lösungen der Vorzug zu geben, bei denen über die Bildung von Sondervermögen in Form von Rücklagen die nachhaltige Erfüllung einzugehender Zusagen sichergestellt wird.





§ 13 Schlußbestimmungen



1. Die Auflösung des ZMD erfolgt durch Beschluß der VV mit 2/3 Mehrheit.

2. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist nach Abzug der Verbindlichkeiten einer islamischen Organisation zu übertragen, die in der Beschlußfassung über die Auflösung zu bestimmen ist und sicherzustellen hat, daß das Vermögen ebenfalls gemeinnützigen Zwecken i.S. dieser Satzung zugute kommt. Zu diesem Zweck soll das Vermögen als zweckbestimmtes Sondervermögen für Zwecke der in § 2 genannten Art verwendet werden.

3. Vor dem vorbezeichneten Beschluß soll durch Anfrage bei dem zuständigen Finanzamt geklärt werden, daß dort Bedenken gegen die beabsichtigte Übertragung auf die in Aussicht genommene islamische Organisation nicht bestehen.





§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 26.03.1995 in Kraft.



Köln. den 26. März 1995











Derzeitige Mitglieder des

Zentralrats der Muslime in Deutschland

(Stand Dezember 1997)





1. Bundesverband für Islamische Tätigkeiten e.V.

2. Deutsche Muslim-Liga Bonn e.V. (DML BONN)

3. Deutsche Muslim-Liga Hamburg e.V. (DML Hamburg)

4. Haus des Islam e.V. (HDI)

5 Islamische Arbeitsgemeinschaft für Sozial- und Erziehungsberufe e.V. (IASE)

6. Islamische Gemeinschaft deutschsprachiger Muslime & Freunde des Islam Berlin e.V. (IGDM)

7. Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD)

8. Islamische Gemeinschaft in Hamburg (IGH)

9. Islamische Religionsgemeinschaft Berlin

10. Islamisches Zentrum Aachen e.V. (IZA)

11. Islamisches Zentrum Hamburg e.V. (IZH)

12. Islamisches Zentrum München e.V. (IZM)

13. Muslimische Studentenvereinigung in Deutschland e.V. (MSV)

14. Union der in Europäischen Ländern Arbeitenden Muslime e.V. (UELAM)

15. Union der Islamisch Albanischen Zentren in Deutschland (UIAZD)

16. Union der Türkisch-lslamischen Kulturvereine in Europa e.V. (ATIB)

17. Union Muslimischer Studenten Organisation in Europa e.V. (UMSO)

18. Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. (VIKZ)

19. Vereinigung islamischer Gemeinden der Bosniaken in Deutschland e.V. (VIGB)



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