Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. |
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Donnerstag, 20.12.2007
19.12.07 KRM enttäuscht über das Urteil des Staatsgerichtshofes Hessen: Gericht ignoriert Regelungsabsicht
Gericht hat nicht über die Verfassungsgemäßheit eines Kopftuchverbots entschieden – Entscheidung sorgt mehr für Verwirrung anstelle zur Klärung der Rechtslage Anfang vergangener Woche hat der Hessische Staatsgerichtshof in Wiesbaden sein Urteil bezüglich des Normenkontrollverfahrens zur Überprüfung der Änderungen durch das Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität verkündet. Das Gericht lehnte mit der knappsten möglichen Mehrheit von sechs zu fünf Stimmen den Antrag der Hessischen Landesanwältin Prof.
Ute Sacksofsky ab und sah die streitgegenständlichen Vorschriften als mit der hessischen Verfassung vereinbar ein.
Die Mitglieder des Koordinationsrates der Muslime in Deutschland (KRM) sind über diese Entscheidung enttäuscht und davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Normen
verfassungswidrig sind. „In dem die Mehrheit des Staatsgerichtshofs davon ausgehe, dass sich die angefochtenen Bestimmungen nicht speziell gegen das islamische Kopftuch richten, „ignoriert sie bewusst die von der CDU mit ihrer Mehrheit im Hessischen Landtag verabschiedete und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte Regelungsabsicht zum Verbot des islamischen Kopftuchs für das Beamtentum in Hessen“, so der Sprecher des Koordinationsrates, Bekir Alboga.
„Die Regelungen in § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes richten sich gegen das islamische Kopftuch, da die hessische Regelung gerade nicht alle religiösen Symbole und Kleidungsstücke verbietet, sondern eine Privilegierung der „christlichen und humanistischen Tradition des Landes Hessen“ ausdrücklich vorsieht. Darüberhinaus hat gerade
die hessische Landesregierung in der politischen Debatte im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen den Begriff vom Kopftuchverbot geprägt. Natürlich muss man davon ausgehen, dass der Mehrheit des Staatsgerichtshofs der politische Wille, das Kopftuch für Beamtinnen zu verbieten und
damit Muslime zu diskriminieren, bekannt war, nur hätte sie sich ohne die Ausklammerung der klaren Regelungsabsicht der Landesregierung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht entziehen können“, sagte Alboga.
„Diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes hat leider nicht zur endgültigen Klärung der Rechtslage geführt. Wir sind jedoch davon überzeugt, dass aufgrund dieses Gesetzes nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofes ein Kopftuchverbot nicht ausgesprochen werden kann. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. September 2003, dem der Landesgesetzgeber in Hessen Rechnung tragen wollte, entschieden, dass ein Kopftuchverbot nur auf
der Grundlage einer hinreichend bestimmten – also eindeutigen - landesgesetzlichen Grundlage erfolgen kann.
Wenn nun die Mehrheit des Staatsgerichtshofes die angefochtenen Bestimmungen so auslege, dass daraus nicht unzweideutig ein Kopftuchverbot zu entnehmen ist, dann könne nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der hessischen Regelung kein Verbot erfolgen“. „Daher sind wir überzeugt, dass die Klage von betroffenen muslimischen Frauen erfolgreich sein und zu der Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen führen wird“, so Alboga abschließend.
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