zentralrat.de - Druckdokument - Druckdatum: Sonntag, 22.12.24
https://www.zentralrat.de/8617.php


zentralrat.de - Alle Rechte vorbehalten

Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.

Dienstag, 03.07.2007


03.07.07 Stellungnahme des Koordinationsrates der Muslime in Deutschland zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung aufenthalts – und asylrechtlicher EU- Richtlinien



I Einleitung

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni mit der Koalitionsmehrheit das „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 06.07.07 darüber abstimmen. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen neben der Umsetzung von elf EU-Richtlinien weitreichende Veränderungen beim Familiennachzug, im Staatsangehörigkeitsrecht und bei der Integrationspolitik.

Der Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (nachfolgend KRM) bestehend aus den Verbänden DITIB, VIKZ, Islamrat und ZentralratDer KRM teilt die allgemeine Ansicht, dass das Gesetz nicht der Integration dienlich ist. Die durch dieses Gesetzesvorhaben eingeführten Verschärfungen der bislang bestehenden Rechtslage sind nicht geeignet, um die Zielvorgaben zu erfüllen. Insbesondere die Änderungen im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht sind kontraproduktiv und bedürfen einer näheren Betrachtung.


II Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht

1. erhöhte Anforderungen an Deutschkenntnisse

Die Zahl der Einbürgerungen ist seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2000 rückläufig.
In § 11 StAG war bislang geregelt, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorliegen. Damit war das Fehlen von Deutschkenntnissen ein Ausschlussgrund.
Nunmehr ist gemäß §10 I S.1 Nr.6 StAG das selbständige Lesen und Verstehen von Texten Einbürgerungsvoraussetzung. Dieses wird in § 10 IV STAG dahingehend definiert, als dass die Anforderungen des Zertifikates Deutsch mündlich, wie schriftlich vorliegen müssen.

Im Hinblick auf die Einbürgerung der ersten Generation der Migranten ist das, ein in den meisten Fällen, unüberwindbares Hindernis.
Diese haben im Allgemeinen nur einen Grundschulabschluss aus ihrem Heimatland, einige noch nicht einmal diesen.

2. Lebensunterhaltsgarantie bei Jugendlichen unter 23 Jahren

Bisher konnten in Deutschland lebende ausländische Staatsbürger unter 23 Jahren sich einbürgern lassen ohne nachzuweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, § 10 Abs. 1 S. 3 StAG. Damit sollte verhindert werden, dass Studenten oder Auszubildende ihre Ausbildung abbrechen und arbeiten gehen, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Diese Einbürgerungserleichterungen für junge Erwachsene werden jetzt gestrichen. So müssen künftig auch Jugendliche, vor Vollendung des 23. Lebensjahres ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten können, wenn sie sich einbürgern lassen wollen.

In Anbetracht der offiziellen Einbürgerungskampagnen, die gerade junge Migranten ansprechen sollen, erscheint diese Gesetzesänderung mehr als fraglich. Insbesondere Schüler, Studenten und Auszubildende, die es vorwiegend gilt, an die Gesellschaft als vollwertige Bürger heranzuführen, wird diese Regelung treffen. Es wird in den allermeisten Fällen nicht möglich sein, sowohl die Ausbildung fortzuführen als auch den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Diesen jungen Migranten, wird mit dieser Gesetzesänderung der Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft versperrt.

Auch angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit im Ausbildungsbereich, ist diese Forderung gerade bei jungen Migranten eine nur schwer überwindbare Hürde. Fraglich in diesem Zusammenhang bleibt, was an dieser Neuregelung, die erneut mehr „fordert“, die oft von offizieller Seite zitierte „Förderung“ ist.

Zudem müssen BewerberInnen künftig vor der Einbürgerung Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der hiesigen Lebensverhältnisse nachweisen. Damit soll erreicht werden, dass nur die eingebürgert werden, die auch integriert sind. Die Chance auf eine Integration durch die Einbürgerung wird damit vertan.

3. Fazit:

Durch diese Änderungen wird die Zahl der Einbürgerungen weiter abnehmen, da es einbürgerungswilligen jungen Migranten praktisch unmöglich gemacht wird, die verschärften Voraussetzungen zu erfüllen. Anders gesagt, wird nur der eingebürgert, der sowohl kulturell als auch sprachlich integriert ist und zusätzlich noch seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.. Offen bleibt, was die Bundesregierung tut, um junge Migranten zu fördern, damit sie diese Voraussetzungen erfüllen können.

Der KRM ist der Auffassung, dass Integration mehr ist als die finanzielle Situation junger Migranten; Integration ist vor allem die Teilhabe an der politischen Willensbildung als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft als Bürger.

Der KRM fordert daher die Aufhebung dieser Änderungen.


III Verpflichtung zu Integrationskursen

Die Integrationskurse für Zuwanderer sollen ausgebaut und qualitativ verbessert werden. Ein erfolgreicher Abschluss der 630 Stunden umfassenden Kurse soll Pflicht werden. Wer die Teilnahme verweigert, muss ein Bußgeld bis zu 1000 Euro zahlen und Deutschland möglicherweise verlassen. Sozial-, Arbeits- und Jugendbehörden sollen Integrationsdefizite an andere Ämter (etwa Ausländeramt) melden.

Diese Regelungen berücksichtigen nicht, dass es auch Fälle gibt, in denen aufgrund des dürftigen Bildungsstandes der TeilnehmerInnen, die Absolvierung der 630 Stunden zu keinem Ergebnis führt.

Hier sollten differenziertere Angebote gemacht werden. Die Vernetzung der Behörden bewirkt einen großen Druck auf die neu eingereisten MigrantInnen, die teilweise wegen der schweren Eingewöhnung in das neue Umfeld unter starkem psychischem Stress stehen. Ein solcher Zwang zur sofortigen Integration kann schnell überfordern und zu Ablehnungshaltungen führen, die das Familienleben belasten.

Fazit:
Der KRM fordert daher, die Sanktionen aufzuheben und stattdessen soziale Betreuung und Aufklärung in den Vordergrund zu stellen.


IV Regelungen zum Familiennachzug

1. Nachzug zum Ehegatten §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 AufenthG -E

Ausländische Ehegatten dürfen künftig nur noch dann zu ihrem Partner nach Deutschland ziehen, wenn beide mindestens 18 Jahre alt sind, kein Verdacht auf Scheinehe besteht und wenn der Ehepartner bereits zuvor im Ausland Deutschkenntnisse erworben hat.

Darüber hinaus können Deutsche, die einen ausländischen Ehegatten geheiratet haben, vom gemeinsamen Familienleben in Deutschland ausgeschlossen werden, wenn der hier lebende deutsche Ehepartner arbeitslos geworden ist und von Sozialleistungen abhängig ist. Zu dem sei arbeitslosen Deutschen, die länger im Ausland gelebt hätten, zuzumuten, auch im Ausland gemeinsam mit ihrer Familie zu leben ohne Rücksicht auf mit betroffene Kinder, die aus Ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden.

Weiterhin soll der Aufenthaltstitel eines nachgezogenen Ehegatten auch nach zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestehender Ehe, nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt ist, nur über eine befristetes Aufenthaltsrecht verfügt.

Schließlich sollen bei der Visavergabe Ausländer- und Sicherheitsbehörden künftig enger zusammenarbeiten.

a) Der Nachweis von Deutschkenntnissen im Lichte der Verfassung

Da der Nachweis von Deutschkenntnissen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) sowie des Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) eingreifen, wollen wir im Folgenden kurz auf die Einzelheiten eingehen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die deutsche Sprache dem Opfer einer Zwangsehe Schutz vermittelt. Wichtiger als die deutsche Sprache sind Kenntnisse der deutschen Rechtskultur, um Beratungs- und Informationsangebote wahrzunehmen. Diese werden im Rahmen eines Integrationskurses im Orientierungskurs vermittelt.Gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann ein Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden, wenn er keine einfachen Deutschkenntnisse vorweisen kann.. Insofern führt der Erwerb einfacher Deutschkenntnisse im Herkunftsland dazu, dass das Opfer nicht zur Teilnahme an einem Integrations- und Orientierungskurs verpflichtet werden kann. Die Erlangung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland werden dem Ausländer demnach durch die Neuregelung verwehrt, was eher dazu führt, dass mögliche Opfer schutzlos gestellt werden.

Im Sinne der Erforderlichkeit käme als milderes Mittel die Verpflichtung in Betracht, einfache Deutschkenntnisse nach der Einreise durch Absolvierung eines Integrationskurses nachzuweisen. So würden Rechte derjenigen, die im Herkunftsland keinen Zugang zu Deutschkursen haben, weniger beschnitten.

Gegen die Eignung von Integrationsmaßnahmen nach der Einreise wird in der Gesetzesbegründung im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach der Einreise allein, nicht in gleichem Maße aus reiche, um die Verhinderung eines eigenen Soziallebens der Opfer aufzufangen. Bis zum Kursbeginn und zur damit verbundenen Vermittlung von Deutschkenntnissen könne einige Zeit vergehen, während derer das Opfer dem Zwang der Schwiegerfamilie ausgesetzt bleibe. Das überzeugt schon deshalb nicht weil ein nachziehender Ehegatte nach § 44a Abs. 1 AufenthG ohne schuldhaftes zögern an einem Integrationskurs teilnehmen muss. Daher tritt eine eher nachteilige Wirkung ein. Eine zwangsverheiratete Frau, die keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen hat, wird, wenn überhaupt, sogar wesentlich später Zugang zu öffentlichen Einrichtungen haben und Hilfe in Anspruch nehmen können. Entsprechend länger wäre sie dem Zwang der Schwiegerfamilie ausgesetzt. Insofern ist ein Besuch eines Integrationskurses besser geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen.

Des Weiteren wird aufgeführt, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs keinen erfolgreichen Abschluss sicherstelle. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Gemäß § 43 Abs. 3 S. 2 AufenthG wird die erfolgreiche Teilnahme an Integrationskursen durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Sanktioniert wird lediglich die Verletzung der regelmäßigen Teilnahme.

Letztlich kommt noch das Argument, dass aufgrund bisheriger Erfahrungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die sprachliche Integration im Inland gelingen könne. Hier wird nicht berücksichtigt, dass Integrationskurse erst im Jahre 2005 eingeführt wurden. Das Verfahren ist bislang zu wenig erprobt, als, dass man behaupten könnte, dass sich das neue Integrationskonzept mit den Integrationskursen nicht behaupten wird.

Art. 3 GG

Die Neuregelung steht auch wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf wackeligen Füßen. Ehegatten aus Staaten wie Japan oder der USA brauchen bei einer Familienzusammenführung, keine Deutschkenntnisse nachzuweisen, da diese, so die Begründung, in der Regel von keiner Zwangsehe betroffen seien.

Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass die Bundesregierung zum Zeitpunkt des Gesetzesentwurfs nicht einmal in der Lage war, Zahlen, Daten oder wissenschaftliche Erkenntnisse zum Problem „Zwangsheirat“ vorzulegen (BT-Drucks. 16/5501). Insofern dürfte die Ungleichbehandlung von Ausländern aus unterschiedlichen Herkunftsländern nicht zu belegen sein. Auch erscheint es äußerst fraglich, ob die Beschneidung von Grundrechten Tausender verhältnismäßig ist, wenn nicht einmal feststeht, ob und wie viele Zwangsverheiratete dem gegenüberstehen.

Die Verpflichtung zum Erwerb von Sprachkenntnissen vor der Einreise ist daher allenfalls dazu geeignet, nachzugswillige Ehegatten vorwiegend aus der Türkei dauerhaft aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Das aber ist, jedenfalls ausweichlich der Gesetzesbegründung, nicht das Ziel.

b) Die Festlegung des Mindestnachzugsalters ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Die Regelung des Mindestnachzugsalters von 18 Jahren erinnert stark an die Praxis aus Bayern und Baden-Württemberg, die bereits 1987 durch das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 -, BVerfGE 76, 1) in seiner Grundsatzentscheidung als verfassungswidrig verworfen wurde. Damals ging es den Ländern darum, Scheinehen zu unterbinden und führten dazu eine Ehemindestbestandszeit von drei Jahren ein. Das Gericht erklärte die gegen Scheinehen eingeführte Erlassregelung in Baden-Württemberg mit folgender Begründung für verfassungswidrig:

Die zuständigen Organe haben indessen die Belange von Ehe und Familie der Betroffenen und die öffentlichen Interessen, die dem Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit zugrunde liegen, nicht in einer dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG angemessenen Weise gegeneinander abgewogen und dadurch deren Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
Bei der weitaus überwiegenden Zahl der Ehen zwischen Ausländern handelt es sich um echte Ehen und nicht um "Scheinehen".

Heute wird unter dem Vorbehalt, Zwangsverheiratungen zu unterbinden, erneut der Versuch gestartet, den Zuzug ausländischer Ehegatten mit einer zeitlichen Regelung zu erschweren. Ein Blick in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass die Begründung auf das neue Mindestnachzugsalter anwendbar ist.

Die Bundesregierung kann, ähnlich wie beim Problem mit der Scheinehe, nicht davon ausgehen, dass es sich bei der überwiegenden Zahl der Ehen zwischen Ausländern um Zwangsehen handelt. Nur in den absolut seltensten Fällen dürften Zwangsehen vorliegen. Insofern dürfte die Neuregelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorstehenden Grundsatzentscheidung klargestellt, dass die zuständigen Organe in Fällen von "Scheinehen" nicht darauf beschränkt sind, nach Einreise der betreffenden Ehegatten mit ordnungsrechtlichen Mitteln tätig zu werden. Gleiches gilt auch für die Verhinderung von Zwangsehen.
Die Zuzugsbegrenzung entfaltet gerade im Bereich "regulärer Eheschließungen" Wirkungen. Insofern dürfen die Belange der "Zwangsverheiratung" nichts daran ändern, dass die beabsichtigte Regelung, in nicht mehr zumutbarer Weise das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrenden Ehegatten aus Art. 6 GG beeinflusst.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorstehenden Grundsatzentscheidung klargestellt, dass die zuständigen Organe in Fällen von "Scheinehen" nicht darauf beschränkt sind, nach Einreise der betreffenden Ehegatten mit ordnungsrechtlichen Mitteln tätig zu werden. Gleiches gilt auch für die Verhinderung von Zwangsehen. Die zuständigen Organe sind in Fällen von „Zwangsehen“ ebenfalls befugt, entsprechend tätig zu werden.

In Anbetracht des von der Bundesregierung festgesetzten Zieles, Zwangsverheiratungen zu unterbinden, wäre ein vom Ehepartner unabhängiges Aufenthaltsrecht zu befürworten zu wesen. Damit hätten Opfer die Möglichkeit, sich aus der Beziehung zu lösen, ohne zugleich Angst vor einer Abschiebung haben zu müssen, die sie zurück in die Familie bringt, in der sie zwangsweise verheiratet wurden.

Bislang müssen Betroffene zwei Jahre mit dem Ehepartner zusammenleben, bevor sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommen. Dadurch werden die Opfer zum Verbleib in der Ehe gezwungen. Die Zwangsehe müsste zumindest als "besondere Härte" anerkannt werden. Dann könnte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht sofort erteilt werden.

Fazit:

Der KRM fordert daher ein vom Ehepartner unabhängiges Aufenthaltsrecht sowie die Einschaltung von Integrationsscouts, die den Neuankömmlingen beratend zur Seite gestellt werden. Diese wären zugleich Vertrauenspersonen und hätte einen besseren Einblick in die familiäre Situation, als die Ausländerbehörde. Sie könnten den Betroffenen Auswege zeigen.


V. Vorläufige Festnahme durch Ausländerbehörden

Künftig soll in Eilfällen nicht mehr nur die Polizei, sondern auch die Ausländerbehörde oder Grenzbehörden das Recht zur vorläufigen Festnahme eines Ausländers haben (§ 62 Abs. 4 AufenthG-E). Mit dieser neuen Befugnis soll offensichtlich die illegale Praxis einiger Ausländerbehörden legalisiert werden, die Ausländer während eines Termins festnehmen, wenn diese sich nicht ausreisewillig zeigen. Zum Beispiel sind Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Hamburger Ausländerbehörde wegen verbotener Freiheitsberaubung eingeleitet worden.

Verfassungsrechtlich ist zu beachten: Die vorläufige Festnahme als Vorstufe zur Freiheitsberaubung ist nur bei Gefahr in Verzug zulässig. Möchte die Ausländerbehörde den Ausländer in Haft nehmen, muss sie den Richtervorbehalt beachten.

Für die nun geplante Änderung gibt es kein Bedarf. Bei Gefahr in Verzug steht die Polizei zur Verfügung, ansonsten ist ohnehin der Richtervorbehalt zu beachten. Der Verdacht liegt nahe, dass Sinn der Regelung ein anderer ist: Mit der Drohkulisse der sofortigen Inhaftierung können die Betroffenen noch stärker als bisher unter Druck gesetzt zu werden.

Fazit:
Ein vorläufiges Festnahmerecht der Ausländerbehörden würde eine unzulässige Freiheitsentziehung darstellen und hat deswegen aus Verfassungsgründen zu unterbleiben.


VI. Ermessensausweisungen § 55 Abs. 2 Nr. 9 – 11 AufenthG

Der neue § 55 Abs. 2 Nr. 9 – 11 AufenthG lautet:

Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,

10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, oder

11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.

Die neuen Ausweisungstatbestände, die allesamt bereits strafrechtlich mit hohen Strafen geahndet werden (§§ 130 ,240 StGB), erwecken den Eindruck, als wolle die Bundesregierung das AufenthG zu einem speziellen Strafrecht für Ausländer umgestalten. Im Falle einer Verurteilung eines Ausländers gibt es bereits Vorschriften, die eine Ausweisung vorsehen, weswegen eine weitere Ausweisungsregelung überflüssig ist. Es besteht bereits die Möglichkeit der Ausweisung gemäß §§ 53, 54 AufenthG.

Hinzu kommt, dass der Wortlaut der Nummer 9 gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Es geht nicht klar hervor, ob es nur auf die Einwirkung ankommt, oder ob durch die Einwirkung ein bestimmtes Verhalten des Jugendlichen hervorgerufen werden muss. Auch ist die Grenze von bloßer Meinungsäußerung, politischer Haltung und sanktioniertem Einwirken nicht ersichtlich.

Im Übrigen stellt die Regelung einen starken Eingriff in familiäre Beziehungen, die Meinungsfreiheit und in die Privatsphäre dar, die durch Art. 5, 6 und Art. 2 GG geschützt sind. In der Familie müssen jegliche Meinungsäußerungen möglich sein, ohne eine Ausweisung befürchten zu müssen.

Fazit:

Die genannten Änderungen in § 55 AufenthG sind weder verfassungskonform noch besteht Regelungsbedarf. .

Der KRM fordert die Bundesregierung auf, die neuen Ausweisungsregelungen aufzuheben.