Freitag, 23.04.2021
23.04.2021 ZMD gibt Eil-Rundbrief wegen des neuen Bundesinfektionsgesetzes (Corona) an die Gemeinden heraus
Angesichts der aktuellen Corona-Lage und des heute in Kraft tretenden Änderungen im Bundesinfektionsschutzgesetzes mit u.a. nächtlichen Ausgangssperren, möchten wir Euch die nachfolgenden Informationen zum 1. Umgang mit den Hygiene- und Abstandsregelungen in den Moscheen, 2. Umgang mit den nächtlichen Ausgansbeschränkungen, 3. Umgang mit privaten Zusammenkünften (z.B. Iftare) und bei Todesfällen und 4. zur Aufklärung zur Impfung und Testung in den Moscheen zukommen lassen.
1. Hygiene- und Abstandsregelungen in den Moscheen
Auch in diesem Jahr wird der Fastenmonat Ramadan wegen der Corona-Pandemie und den hohen Infektionszahlen mit Einschränkungen begangen. Das ist inzwischen eine traurige Praxis und ich bete, dass Allah swt mit Eurem Tun zufrieden ist und danke Euch an dieser Stelle noch einmal ganz herzlich für die exzellente und vorbildliche Umsetzung unserer Hygiene- und Abstandsregelungen zu den Gebeten, insbesondere zu den Freitagsgebeten, in unseren Moscheen. Wir bitten Euch, hierbei nicht nachzulassen.
2. Umgang mit den nächtlichen Ausgansbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr
Die Einschränkungen in der Religionsfreiheit stellen selbstverständlich weiter eine krasse Ausnahme dar, die sofort aufgehoben werden muss, sobald sich die Pandemie verbessert bzw. die Zahlen dies erlauben. Die neuen Regeln durch das im Parlament verabschiedete Bundesinfektionsschutzgesetz gelten bundesweit ab morgen, den 24. April 2021 und so lange, wie eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festzustellen ist. Die neuen Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2021. Bitte beachtet, dass die Bundesländer zum einen strengere Auflagen bestimmen können und zum anderen, dass die weitergehenden Corona-Regeln in den Verordnungen in Eurem jeweiligen Bundesland neben dem Bundesinfektionsschutzgesetz weitergelten (wie z.B. in Bezug auf die Abstandsregeln, Maskenpflicht etc.)
Die für die Moscheen wesentliche Regelung betrifft die Ausgansbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages: Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Inzidenz von über 100 Infektionen gegeben ist, gilt die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr automatisch und tritt außer Kraft wenn an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz auf unter 100 Infektion gesunken ist.
Während der Ausgangssperre darf man nur bis 24 Uhr nur alleine joggen oder spazieren gehen. Weitere Ausnahmen sind: Arbeitswege sind grundsätzlich zulässig, ebenso Notfälle, die Betreuung und Pflege oder die Versorgung von Tieren. Die Nichteinhaltung wird mit mindestens 250 Euro Bußgeld geahndet.
Nach § 28b des Bundesinfektionsschutzgesetzes sind von der Ausgangssperre ausgenommen, aber auch „Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes dienen“.
Dies bedeutet, dass auch bei einer Ausgangssperre grundsätzlich der Hin- und Rückweg zur Teilnahme an den Gebeten in der Moschee zu den Nachtgebeten (Ischaa), den Tarawih-Gebeten und unter Umständen den Morgengebeten (Fajr/Subh) erlaubt ist. Eine schriftliche Bestätigung oder "Passierschein" der Moschee ist gesetzlich nicht notwendig, kann aber sinnvoll sein.
Der ZMD wie auch weitere andere KRM-Verbände empfehlen, im Fall einer nächtlichen Ausgangssperre unter Beachtung der örtlichen Umstände zu prüfen, keinen Gebrauch von der so gegebenen Ausnahmeregelung für die Nachtgebete (Ishaa), Tarawih-Gebete und für die Morgengebete (Fajr/Subh) zu machen. Die Nachtgebete (Ishaa) können nach Teilen von Gelehrtenmeinungen in einer solchen Lage auch mit den Abendgebeten (Maghrib) zusammengelegt werden und somit zusammen in der Moschee gebetet werden. Dabei gilt es zu beachten, dass die Tarawih-Gebete zu den Sunna-Gebeten zählen und daher auch zu Hause verrichtbar sind. So können wir auch unsere Wohnungen und Häuser mit dem Segen des Qurʼāns füllen. Dabei ist es zulässig, aus dem Qurʼān vorzulesen, wenn man diesen nicht auswendig rezitieren kann.
Diese Entscheidung fällt sicherlich keinem von uns einfach, doch in Verantwortung vor Allah und dem Schutz des Lebens von Menschen, aber auch im Sinne einer gesamtgesellschaftlichen Solidarität bitten wir Euch, diese Empfehlung ernsthaft zu prüfen - und Allah (swt) weiß es besser.
3. Umgang mit privaten Zusammenkünften (z.B. Iftare) und bei Todesfällen
Leider werden die Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes auch – in einzelnen Bundesländern in einem gewissen Umfang bisher teilweise erlaubte - private Zusammenkünfte mit der Familie während des Ramadans betreffen. Denn auch diesbezüglich sind gilt, dass bei einer Inzidenz von über 100 Infektionen private Zusammenkünfte, wie z.B. bei Iftaren und unter Umständen auch familiäre Eid-Feiern, nur erlaubt sind, „wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen“. Wir bitten Allah swt uns dies zu erleichtern. Erst wenn die Inzidenz wieder unter 100 Infektionen liegt, gelten die im Bundesland unter Umständen familienfreundlicheren Regeln.
Auch die würdige Begleitung von Toten im größeren Kreis wird eingeschränkt. Liegt eine Inzidenz von über 100 Infektionen vor, dürfen „Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen“ stattfinden. In diesem Zusammenhang sollten wir darauf achten, dass die engen Angehörigen unsere Toten würdig verabschieden und beerdigen und bitten daher darum, davon abzusehen, die Termine zu den Totengebeten und Beerdigungen z.B. in den sozialen Medien oder in den WhatsApp-Gruppen bekannt zu geben. Möge Allah swt allen unseren Toten barmherzig sein und sie in das Paradies aufnehmen, Amin.
Bei den unter Nr. 2 und 3. aufgeführten Regelungen weisen wir darauf hin, dass mehrere Seiten bereits eine Verfassungsbeschwerde und Eilverfahren beim Bundesverfassungsgericht angekündigt haben oder eingelegt haben. Das Bundesverfassungsgericht wird daher sicherlich auch zeitnah über die Verfassungsmäßigkeit der Änderungen befinden. Wir werden Euch sodann informieren.
4. Aufklärung zur Impfung und Testung
Bitte nutzt die Ansprachen in den Moscheen dahingehend, dass wir im Kampf gegen diese Pandemie nicht nachlassen, uns solidarisch gegenüber unseren Mitmenschen erweisen, auf unsere Gesundheit achten und damit gottgefällig sind sowie damit Allahs swt Wohlwollen erlangen. Die Unversehrtheit des Körpers, die Erhaltung unserer aller Gesundheit ist Allahs swt Wille und unsere Bürgerpflicht zugleich. Helft gemeinsam also noch mehr Schnelltests im Alltag einzusetzen. Helft Euren Eltern, den Geschwistern und Familienangehörigen, den Freunden und Bekannten bei der Erlangung des Impftermins, beim Hausarzt oder im Impfzentrum. Sprecht mit Euren verwandten Ärzten darüber und unsere Imame und Vorstände mögen in ihren Ansprachen in den Moscheen im Ramadan verstärkt für das Impfen gegen Corona werben. Das ist auch deshalb wichtig, weil geimpfte Personen unter Umständen in Zukunft eine größere Bewegungsfreiheit genießen werden können.
Wir wünschen Euch Gottes Segen und für Eure Arbeit alles Gute. Besonders wünsche ich Euch und Euren Familien zum Ramadan angenommene Werke. Möge der heilige Monat für uns Muslime ein Monat der Eintracht, der Hingabe zu Allah swt und des angenommenen Fastens, des Gebetes und der Bittgebete sein - Amin!
Mit islamischen Grüßen
Aiman A. Mazyek
Berlin, 23.04.2021/11. Ramadan 1442