Dazu sagte der Beauftragter des ZMD für Medizin, Umwelt und Tierschutz , Dr. M. Zouhair S. Halabi: „Dieses Urteil stellt leider ein weiteren Rückschritt in Richtung erlaubter aktiver Sterbehilfe dar. Gleichzeitig widerspricht es unserer Vorstellung der Würdigung (und Förderung) des Lebens und des Sterbens eines jeden Menschen“.
Das Urteil aus Karlsruhe zum § 217 hat die assistierte Suizidhilfe nicht auf eine bestimmte Personengruppe wie schwerstkranke Menschen beschränkt. Dies könnte nun die Folge haben, dass Sterbehilfeorganisationen – Gründungen von Sterbehilfevereine und Geschäftemacher dürften gar die Folge sein - in die Lage versetzt werden, ihr Angebot allen suizidwilligen Menschen - sofern diese eigenverantwortlich entscheiden- zur Verfügung zu stellen.
ZMD-Beauftragter Halabi weiter: „Wir sehen nach wie vor, dass es die Aufgabe der Familie, der Gesellschaft und des Staates ist, Menschen in einer extrem belastenden Lebenssituation nicht alleine zu lassen. Es ist unsere Aufgabe, alles Erdenkliche zu tun, dass diesen Menschen die Angst vor und wegen heftiger Schmerzen, wegen starker Einsamkeit oder extremen ökonomischen und psychologischen Nöten, geholfen wird“.
Nach dem islamischen Menschenbild hat Gott den Menschen geschaffen und ihm Leben und Gesundheit geschenkt und als Leihgabe anvertraut. Der Mensch verantwortet somit sein Leben und seine Gesundheit letztinstanzlich Gott. Der ZMD sieht in der Sterbebegleitung und der Schmerztherapie mit Palliative Care eine gute und menschenwürdige Alternative zur direkten aktiven Sterbehilfe.
„Wir appellieren an Gesellschaft und Politik, die solidarische humanitäre Rolle des Einzelnen, der Familie und der sozialen und religiösen Institutionen zu verstärken und zu fördern. Gleichzeitig sollen und müssen die bereits bestehende palliative und hospizliche Versorgung und deren Institutionen weiter verbessert, gefördert und ausgedehnt werden“, so Halabi abschließend. Siehe auch dazu Handreichung abrufbar:
http://zentralrat.de/files/zmd/organspende/sterbehilfe_aus_muslimischer_sicht.pdf