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Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.

Donnerstag, 27.02.2020


27.02.2020 ZMD kritisiert hessisches Kopftuchurteil und stimmt ausdrücklich dem Sondervotum des Bundesverfassungsrichters Maidowski zu



Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der das hessische Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bestätigt wird, enttäuscht und stellt einen Rückschritt in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung dar. Insoweit wird etwa der vermeintlichen Neutralität des Staates der grundgesetzlich vorbehaltlos gewährten Religionsfreiheit und der angesichts des staatlichen Ausbildungsmonopols besonders betroffen Ausbildungsfreiheit der Vorrang gewährt wie auch der Politik und dem öffentlichen Diskurs weiter freie Hand für den Ausschluss und der Diskriminierung von kopftuchtragenden Muslimas gewährt wird.

Einer promovierten kopftuchtragenden Rechtsreferendarin wurde im Rahmen ihrer Ausbildung durch das hessische Justizministerium verboten, bei bestimmten Handlungen bzw. Situationen ein Kopftuch zu tragen, während sie die verpflichtend abzusolvierende Zivilrechts- und Strafstation durchläuft, bei der sie u.a. - wie an sich alle Referendarinnen und Referendare - nicht neben der Richterperson sitzen  oder die Amtsanwaltschaft vertreten durfte. Während das Verwaltungsgericht Frankfurt ihr noch Recht gab und das Verbot für rechtswidrig hielt, haben der hessische Verwaltungsgerichtshof und nun auch das Bundesverfassungsgericht mit einer Senatsmehrheit von sieben Richtern das Verbot bestätigt.

Hierzu sagte die stellvertretende Vorsitzende des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD) und Rechtsanwältin, Nurhan Soykan: „Die Entscheidung enttäuscht auf ganzer Linie. Sie ist nicht nur ein Rückschritt im Verhältnis zu dem freiheitlichen Verständnis anderer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Kopftuch, sondern zementiert damit vor allem, dass kopftuchtragende Rechtsreferendarinnen letztlich als Referendarinnen zweiter Klasse behandelt werden: Sie müssen anders als ihre Referendarkolleginnen und -kollegen, die neben der Richterin oder dem Richter auf der Richterbank sitzen dürfen, auf der Zuschauerbank Platz nehmen. Das ist entwürdigend und diskriminierend. In der Begründung schwingt auch mit, dass der (richterliche) Justizdienst – je nach gesetzlicher Ausgestaltung durch die Landesrechtspolitik - weiterhin bestimmten Bevölkerungsgruppen verschlossen bleiben soll, wieder einmal betrifft dieser Ausschluss exklusiv hervorragend ausgebildete, kopftuchtragende Frauen.“ 

Der ZMD teilt die Kritik des Bundesverfassungsrichters Maidowski, der sich in einem Sondervotum der Entscheidung der Mehrheit „weder in der Begründung noch im Ergebnis anschließen“ wollte. Hierzu sagte der Beauftragte für Recht des ZMD, Said Barkan: „Alleine das Sondervotum des Richters Maidowski überzeugt. Bei allem Respekt für den demokratischen Gesetzgeber und seiner Einschätzungsprärogative, aber wenn Grundrechte verletzt sind, kann dieser Verweis nicht überzeugen. Die Freiheitsrechte der Bürger gehen vor. Ich schließe mich daher dem Sondervotum insofern vollumfänglich an, als die Grundrechte aus Art. 4 Abs 1 und 2 GG sowie aus Art. 12 Abs. 1 GG eindeutig verletzt sind und der gesetzgeberische Eingriff darin nicht gerechtfertigt ist wie dies zudem unverhältnismäßig wäre.“   

Berlin, 27.02.20 / 4. Rajab 1441