zentralrat.de - Druckdokument - Druckdatum: Donnerstag, 28.03.24
https://www.zentralrat.de/2652.php


zentralrat.de - Alle Rechte vorbehalten

Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.

Sonntag, 23.10.2005


23.10.03 Grundsatzpapier des Zentralrates der Muslime in Deutschland (ZMD) zur Kopftuchdebatte



Eschweiler, 20. Oktober 2003

Am 24.9.2003 hat das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, festgestellt, dass das Tragen des Kopftuchs durch Lehrerinnen an öffentlichen Schulen zum Grundrecht der Ausübung der Religion gehört. Die Einschränkung dieses Grundrechts unter Berücksichtigung anderer kollidierenden Grundrechte darf nur durch die demokratisch legitimierten Gesetzgeber der Bundesländer anhand eines Gesetzes erfolgen. Diese Gesetze müssen wiederum, so das BVG, in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz stehen und den mit zunehmender religiöser Pluralität verbundenen Wandel in der Gesellschaft berücksichtigen. Die äußerst schwierige politische und gesellschaftliche Debatte hat nun begonnen.
Wir möchten deshalb mit folgenden Gedanken zur Versachlichung dieser vom Bundesverfassungsgericht angeregten Debatte beitragen und unsere Position klarstellen.
Dabei gehen wir einzig und allein von unserer eigenen Glaubensüberzeugung als Muslime in Deutschland und von der deutschen Realität aus. Es geht auch nicht um Frauen, die das Kopftuch nicht tragen wollen. Es geht hier nur um die Frauen und Mädchen, die das Kopftuch aus freien Stücken und aus Glaubensüberzeugung tragen.



Von der deutschen Realität ausgehen! Das Kopftuch – eine Normalität im Stadtbild

Zum äußeren Erscheinungsbild der islamischen Gesellschaft hat seit Anbeginn die besondere Art der Bekleidung der muslimischen Frau gehört. Vielfach modisch abgewandelt, ist sie in weiten Teilen der Welt heute eine lose, meist lange Oberbekleidung und ein großes Tuch, das die Haare verbirgt und den Hals und die Schultern bedeckt. Diese Bekleidung der muslimischen Frau in der Öffentlichkeit wird heute unter dem Begriff „Kopftuch“ leidenschaftlich und kontrovers diskutiert. Dabei gehört die islamische Bekleidung selbst in nichtislamischen Ländern schon zur Normalität. In England gibt es sogar kopftuchtragende Polizistinnen. In Deutschland gehört die islamische Bekleidung im Stadtbild zur Normalität. So empfinden es auch Kinder, Schüler und Studenten. Insbesondere Schulkinder können das Verbot des Kopftuchs nicht verstehen. Auf der anderen Seite fällt es offensichtlich den meisten Menschen der Mehrheitsgesellschaft schwer, sich in Menschen, die einen Glauben auch leben, hineinzuversetzen. Sie können dann auch nicht ermessen, was sie diesen Mädchen und Frauen antun, wenn sie sie herabwürdigen und aus dem öffentlichen Leben ausschließen wollen. Dafür werden Gründe herangezogen, die für die praktizierenden Muslime nicht nachvollziehbar sind, wie: „das Kopftuch als religiöses und politisches Symbol“, „Missions-, Demonstrations- oder gar Provokationsmittel“, „Zeichen der Frauenunterdrückung“ oder „Ausdruck der fehlenden Gleichbehandlung“.


Symbol?

Das Kopftuch ist im Islam nicht als Symbol des Glaubens vorgesehen. Das Tragen des Kopftuches bedeutet für die meisten Trägerinnen eine reine Ausübung einer individuellen Pflicht, die man genauso vor Gott erfüllt, wie man das Gebet, das Fasten, die Pilgerfahrt oder sonstige Vorschriften befolgt. Wäre es dem Islam an der Symbolwirkung des Kopftuches gelegen, hätte seine Lehre auch den Männern entsprechende Symbole vorgeschrieben. Dies ist bekanntlich nicht der Fall.


Provokation?

Empirische Untersuchungen und Gutachten aus Deutschland, wie sie auch dem BVG vorliegen, belegen: Von den meisten kopftuchtragenden Frauen in Deutschland wird das Kopftuch nicht als Demonstrations- oder gar Provokationsmittel getragen.
Wenn es auch Fälle im weit entfernten Ausland gibt, wo das Kopftuch als politisches Symbol oder zu Demonstrationszwecken eingesetzt wird, so ist das kein Grund, den kopftuchtragenden Muslimas in Deutschland die gleiche Absicht zu unterstellen.


Missionierung?

Die langjährige Erfahrung kopftuchtragender Lehrerinnen an öffentlichen Schulen in mehreren Bundesländern zeigt, dass das Kopftuch in der Regel weder von den Lehrerinnen als Symbol oder Missionierungsmittel benutzt wird, noch von den Kindern und Eltern als solches empfunden wird. Dem ZMD liegen detaillierte Erfahrungsberichte aus mehreren Bundesländern darüber vor.


Fehlende Gleichberechtigung?

Das Kopftuch kann nicht als Symbol der Unterwürfigkeit gegenüber des Ehemannes gesehen werden. Die Bekleidungsvorschriften gelten im Islam für Frau und Mann unabhängig von ihrem Ehestand. Die Kopfhaube nach der Heirat entstammt jüdisch-christlichen Traditionen und hat mit der islamischen Bekleidungsphilosophie nichts Gemeinsames.
Sowohl für Frau als für Mann bestehen Bekleidungsvorschriften, die sich äußerlich unterscheiden, die aber die gleiche Zielsetzung haben. Geschlechtsbedingte unterschiedliche Behandlung kennt die Gesellschaft in jedem Bereich: nach Geschlecht unterschiedliche Uniformen, geistliche Trachten, Sportbekleidung, getrennte Sportmannschaften, gesondert ausgezeichnete Parkplätze für Frauen u.s.w., alles sinnvolle geschlechtbedingte unterschiedliche Behandlung, bei der niemand auf eine fehlende Gleichberechtigung zurückschließen darf. Warum also nur beim Kopftuch?


Zwang?

Für die meisten muslimischen Frauen in Deutschland ist das Tragen des Kopftuches eine aus eigener Entscheidung ausgeübte religiöse Pflicht und ist auch ein Zeichen des Selbstbewusstseins und der Emanzipation. Seit der Entstehung des ZMD engagieren sich Frauen mit Kopftuch und ohne Kopftuch in all seinen Gremien.
Der Zwang zum Tragen des Kopftuches, der durch manche Eltern ausgeübt wird, widerspricht in vielerlei Hinsicht dem erzieherischen Ziel des Islam und verkennt sein Wesen als direktes Verhältnis zwischen jedem einzelnen Menschen und Gott. Das Nichttragen des Kopftuches sollte trotz der großen Bedeutung dieser islamischen Vorschrift nicht zu Ausgrenzung innerhalb der Familie und der Gemeinde führen.
Frauen zu zwingen, das Kopftuch abzulegen, ist für uns allerdings nicht minder verwerflich, als sie zum Kopftuchtragen zu zwingen.


Kruzifix gleich Kopftuch?

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass die maßgeblichen Aussagen in der Kruzifixentscheidung auf das Kopftuch nicht übertragbar sind. Während es dort um ein religiöses Symbol geht, dessen Anbringung von der staatlichen Einrichtung Schule verantwortet wird, ist hier die muslimische Lehrerin in ihrem Recht auf Glaubensfreiheit betroffen.
Kruzifixe werden quasi vom Staat in den Schulen aufgehängt. Damit identifiziert sich der Staat offiziell mit einer Religion (hier mit dem Christentum). Beim Kopftuch handelt es sich um eine persönliche Entscheidung der Lehrerin und Schülerinnen. In der Schule spiegelt sich so die gesellschaftliche Pluralität der Religionen, Lebensweisen und Kulturen wider. Das eröffnet eine Chance: Schule als Ort der Toleranzerziehung.


Freie Entscheidung der Einzelnen

Das Bundesverfassungsgericht lässt keinen Zweifel daran, dass das Tragen des Kopftuches ein vom Grundgesetz zu schützender Ausdruck der individuellen Religionsausübung ist. Dabei bleibt es irrelevant, ob alle Muslime das so sehen oder nicht.
Abgesehen davon ist es auch keine kleine Minderheit von Muslimen, die das Kopftuchtragen als Teil der Religionsausübung ansehen. In der gesamten islamischen Welt herrscht in der Mehrheit darüber Konsens und es ist dort selbstverständliche Alltagspraxis – jedenfalls in den islamischen Ländern, wo sie nicht vom Staat verfolgt wird.
Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Muslime in einem freiheitlich-demokratischen Staat nur als vollwertige und respektierte Bürger leben könnten, wenn in dieser Gesellschaft jeder Glaube, jede Glaubensüberzeugung und jede individuelle Glaubensausübung einen hohen und schützenswerten Wert darstellen.



Religion ist in Deutschland nicht nur etwas Privates –
Religion ist genauso eine öffentliche Angelegenheit.


Die liberalste Verfassung

Die deutsche Verfassung ist wohl die liberalste Verfassung der Welt. Das gilt insbesondere für die Glaubens-, Gewissens- und die Bekenntnisfreiheit (Art.4 GG), wo es heißt: (1) „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ und (2) „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ Dass die Deutschen soviel Wert auf die Freiheit der Bürger legen hat seinen Grund in der deutschen Geschichte und es wiegen die Erfahrungen in der Nazidiktatur besonders schwer, wo der Staat in die Grundrechte der Bürger eingegriffen hat. Das Grundgesetz schützt insbesondere vor diesem Hintergrund die Rechte der Bürger gegenüber dem Staat.


Und wie steht es mit der Neutralität des deutschen Staates?

Was das Verhältnis von Staat und Religionen anbetrifft, so ist die Bundesrepublik Deutschland vom Prinzip her ein säkularer Staat. D.h. Staat und Religionen (Kirche) sind getrennt. Der Staat ist zur Neutralität verpflichtet und darf weder die eine noch die andere Religion bevorzugen. Und: der Staat darf sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften einmischen. Staat und Religionen sollen aber dem Geist der deutschen Verfassung nach auch nicht Feind sein und sich nicht gegenseitig bekämpfen. Vielmehr braucht der Eine den Anderen. In Deutschland gilt deswegen das Kooperationsprinzip zwischen den Religionen und dem Staat. Deswegen gibt es in Deutschland auch keine strikte Neutralität des Staates. Der deutsche Staat schließt Verträge mit den Religionsgemeinschaften (Konkordate), verbindet sich durch die Erteilung von Körperschaftsrechten mit den Kirchen, zieht für die Kirchen die Kirchensteuer ein und lässt an öffentlichen Schulen von staatlichen Beamten Religionsunterricht erteilen. Die staatlichen Schulen sind, wenn man es genau betrachtet, ja auch keine religions-neutralen Orte. Das ganze Kirchenjahr spiegelt sich in den Festen, wie beispielsweise der Martinszug und seine Vorbereitungen, der Adventskranz, der Weihnachtsbaum und die Weihnachtsfeier, in der Schule wider.
In einem Punkt aber gilt die strikte Neutralität des Staates: Der Staat kann und darf keine Werte diktieren, denn für ihn gilt ja das grundgesetzliche Gebot staatlicher religiös- und weltanschaulicher Neutralität. Er ist auf die ethischen Werte seiner Bürger angewiesen. Deswegen ist Religion nicht nur etwas Privates. Religionen sind wichtig für den deutschen Staat – Religion ist eine öffentliche Angelegenheit.
Unter diesen Voraussetzungen dürften die Muslime in Deutschland keine Probleme haben. Die Geschichte zeigt aber, dass es immer wieder Bestrebungen gibt, die bürgerlichen Freiheitsrechte einzuschränken, sei es der Schutz der Privatsphäre oder die Freiheit der Meinungsäußerung.


Freiheit muss immer wieder erkämpft werden

Die Muslime werden also weiterhin für ihre verfassungsmäßigen Rechte ringen müssen. Sie brauchen auch nicht gleich aufzugeben, wenn sie in der Gesellschaft und im Staat unter Druck geraten. Die Muslime kämpfen dabei nicht nur für ihre eigene Freiheit. Die Muslime kämpfen damit grundsätzlich für die Freiheitsrechte aller Bürger. Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) hat sich deswegen in der Vergangenheit für die Rechte der Kirchen eingesetzt, ist gegen den Abbau von Religiosität in der deutschen Gesellschaft und vertritt die individuellen Freiheitsrechte und die Menschenrechte. Derzeit ist es im Schwerpunkt das Kopftuch, das als Teil der Freiheit der Glaubensausübung von allen verteidigt werden sollte.



Es geht um mehr als das Kopftuch - Welche Republik wollen die Deutschen?

Den betroffenen Muslimen geht es im Augenblick in der Diskussion darum, die Öffentlichkeit über Beweggründe für das Tragen des Kopftuchs – sprich: Bedeckung der Frau – aufzuklären. Es geht aber um mehr: es geht um das Selbstverständnis unseres Landes als weltoffenes Land, den Abbau von Fremdenfeindlichkeit, die Integration und um das Verhältnis von Religion und Staat in Deutschland.

Staat überschreitet seine Grenzen. Missachtung des Neutralitätsgebots

Es ist schon erschreckend festzustellen, dass sich heute wiederholt, was die Juden im ausgehenden achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert mit ihrer „Integration“ durchleben mussten. Die Muslime stehen in Deutschland vor der gleichen Entwicklung. Dem Islam droht die Gefahr, auf Grund des politischen und staatlichen Drucks gespalten zu werden in zwei „Konfessionen“: den Islam und den Reformislam. Dieses Vorgehen der Politiker bzw. des Staates ist mit dem Neutralitätsgebot unserer Verfassung unvereinbar und verdient besondere Beachtung, weil ein empfindlicher Teil unseres Grundgesetzes missachtet und verletzt wird.


Fremdenfeindlichkeit ist tief verwurzelt

Das Fremdenfeindliche an der Debatte ist, dass sie auch unter der Frage, wie viel fremde Religiosität unser Land vertragen kann, geführt wird, eine Fragestellung - wie sie vom Bundesverfassungsgericht in den Raum gestellt wurde -, die auf der bewussten Ignoranz der Tatsache fußt, dass das Abendland nicht nur christlich-jüdische Wurzeln, sondern in einem hohen Maße islamische Wurzeln hat.
Verfassungswidrig ist es allemal, wenn der Staat zwischen „fremder“ und „nichtfremder“ Religion zu unterscheiden versucht. Seit fast einem halben Jahrhundert hat sich der Islam in Deutschland auf Dauer etabliert. Schon deswegen erscheint eine solche Debatte realitätsfremd und rückwärtsgewandt.


Die Integration wird in Frage gestellt

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Tendenz der „Kopftuch“-Debatte darauf hindeutet, dass es sich bei der Integrationsoffensive nicht um Integration, sondern um Assimilation handelt, wobei sich der deutsche Staat die Religion der Zuwanderer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zurechtbiegen will. Es genügt für die Integration eben nicht, nur die Sprache zu fördern – es gilt, die zu integrierenden Zuwanderer als Menschen mit ihrer Religion bzw. eigenen Identität und Lebensweise zu integrieren. Die Missachtung dieses Gedankens stellt den Erfolg der Integration in Frage. Ghettobildung, zumindest aber die innere Immigration der Muslime (insbesondere der deutschen Muslime!) wäre die Folge.


Verlierer sind alle Religionen

Mit der Verbannung der islamischen Religiosität aus dem öffentlichen Leben würde der Staat mit seiner Argumentation und Parteinahme falsche Zeichen setzen und ein schlechtes Vorbild vorleben. Kann man es da dem privaten Arbeitgeber verdenken, wenn er eine kopftuchtragende Frau nicht einstellen will. Kann man dann erwarten, dass das Misstrauen gegenüber den Muslimen abgebaut wird? Eher gerät der soziale Frieden in unserer Gesellschaft in Gefahr.
Es sollte bedacht werden, dass im Zusammenhang mit dem Abbau der islamischen Religiosität und dem allgemeinen Zurückweichen des Religiösen hin zu einer materialistischen Konsumgesellschaft die „antiklerikale Bewegung“ in der Politik neue Nahrung bekommt und die Bewegungsfreiheit und die Bedeutung der Kirchen weiter zurückgedrängt wird. Verlierer der Kopftuch-Debatte sind dann alle Religionen und das würde einen großen Verlust für Deutschland auch als konstitutionelle Vorbildfunktion bedeuten.





Anlage:
A. Theologische Begründungen:

Die Regeln für die Bekleidung für Männer und Frauen sind Bestandteil der islamischen Lehre. Ihre Befolgung gehört somit zum islamischen Glauben und zur islamischen Lebensweise. Das Tragen des „Kopftuchs“ ist Teil der Glaubensausübung. Zusammengenommen belegen das die Rechtsquellen (Koran, Sunna und Konsens) im Islam:

1. Der Koran:
Der Koran erhob die zur Zeit der Offenbarung allgemein geltende Sitte der Kopfbedeckung zur Vorschrift und präzisierte dieses mit den Worten: „... sie (die Frauen) sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen...“ (Koran 24/31, Übersetzung Bubenheim/Elyas) Der Koran machte es somit zur Pflicht, die Kopfbedeckung nach vorne zu schlagen, und damit Hals, Ausschnitt und Brust zu bedecken.
Andere Einzelheiten, die zu den Kleidervorschriften für beide Geschlechter gehören, sind dem vollständigen Text des bereits oben aufgeführten Verses zu entnehmen (Koran 24/30-31).

2. Die Sunna:
Von der Befolgung dieser Vorschriften, insbesondere der Kopfbedeckung für Frauen, wird ohne Ausnahme in der Sunna, der Lebensweise des Propheten, berichtet:

A´isha, die Frau des Propheten, berichtet, dass der Prophet seinen Blick von ihrer Schwester Asmaa abwandte, als diese einmal mit durchsichtiger Kleidung zu ihm kam. Er sagte zu ihr: „Asmaa, wenn eine Frau ihre erste Regelblutung hatte, soll man nichts von ihr sehen, außer diesem und diesem.“ Und er zeigte dabei auf sein Gesicht und seine Hände (Hadith-Sammlung von Abu-Dawud)

3. Der Konsens:
Bei allen sunnitischen und schiitischen Rechtsschulen besteht Konsens darin, dass die Kopfbedeckung für Frauen zu den Kleidungsvorschriften gehört, die verpflichtenden Charakter haben. Bei den sunnitischen Rechtsschulen - der hanafitischen, der hanbalitischen, der shafiitischen, und der malikitischen -, sowie bei der Rechtsschule der schiitischen Zwölfer Imame gilt die Kopfbedeckung unumstritten als Pflicht (arabisch: Wadschib) für muslimische Frauen.

B. Weitere gesellschaftliche Aspekte:

1. Die Vollverschleierung (die Gesichtsbedeckung) galt laut koranischer Aussage als Pflicht nur für die Frauen des Propheten, nicht aber als allgemeine Pflicht für andere muslimische Frauen. Nur in einigen besonderen Fällen sehen einige Gelehrte die Pflicht der Vollverschleierung für einzelne Frauen gegeben.

2. Die Kleidervorschriften gelten als Pflicht ab der Geschlechtsreife. Auch vor diesem Alter sollen bestimmte Teile dieser Vorschriften, z.B. Bedeckung der Geschlechtsteile, aus erzieherischen und gesellschaftlichen Gründen beachtet werden. Schamhaftigkeit gehört zur Glaubensausübung.

3. Gebote und Vorschriften des Islam sollen bewusst befolgt werden. Die Befolgung soll aus Überzeugung und freiem Willen erfolgen, weshalb der Koran und die Prophetensprüche immer wieder den Sinn dieser Vorschriften, die negativen Folgen für die Gesellschaft durch ihre Missachtung und die Belohnung im Jenseits für ihre Beachtung erläutern.

4. Das Nichttragen des Kopftuches bedeutet nicht die Abkehr vom Islam und gilt islamisch gesehen für sich allein nicht als Maßstab für die Frömmigkeit der Einzelnen.