01,12.11 ZMD zum Urteil über das muslimische Gebet in einer Berliner Schule
Das Urteil ist eine Einzelfallenscheidung und kann nicht als grundsätzliches Verbot, das Gebet in der Schule zu verrichten, verstanden werden. Dennoch hat es Aussagekraft und lädt zu Nachahmung ein, ohne konkrete Konfliktsituation. Dies ist im Hinblick des vom Grundgesetz verbrieften Rechtes auf freie Religionsausübung eine höchst bedenkliche Entwicklung.
Das Urteil hat einer religionsfreien Zone für die Schule keineswegs das Wort geredet. Es wäre auch ein verkehrtes und für unsere Gesellschaft ein höchst abträgliches Verständnis von weltanschaulicher Neutralität, wenn daraus Verbannung von Religion aus dem öffentlichen Leben abgeleitet wird.
Die Leipziger Richter haben vielmehr ein friedliches, tolerantes Miteinander der religiös oder auch nicht religiös aktiven Lehrer und Schüler gefordert. Das muss die Schule zunächst einmal selbst regeln, wozu sie in diesem speziellen Fall offenbar nicht in der Lage war.
Der gerichtliche Gang und die unversöhnliche Positionen der streitenden Parteien hat hier in unnötiger Weise einem bisher weitestgehend befriedeten Bereich einen überhöhten Aufmerksamkeitsgrad geschenkt, der durch die gelebte Praxis in den meisten Schulen in Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Der Schulfrieden wird z.B. durch vorhandene Andachtsräume, oder dass in der meisten Zeit ohnehin die Schüler zu Hause in der noch vorgeschriebenen Zeit das Gebet verrichten, gewahrt.
Die streitenden Parteien – insbesondere das Rektorat - haben es versäumt, frühzeitig durch Mediation – zu dem sich die islamischen Religionsgemeinschaften jederzeit bereit erklärten - eine außergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Und ob der Schulfrieden für den betroffenen Schüler nun durch dieses Urteil gewahrt ist, bleibt höchst fraglich.