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Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.


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Mittwoch, 06.03.2002

Stellungnahme zum Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht




Der ZMD begrüßt das Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht schon aus den Erfahrungen der Muslime mit Diskriminierungen in Deutschland. Wir betrachten den Gesetzentwurf als einen Schritt in die richtige Richtung. Der vorliegende Entwurf ist selbst privatrechtlich zu eng gefasst und sollte sogar auf den öffentlich-rechtlichen Bereich ausgedehnt werden. Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gesetzes werden diesen Mangel deutlich machen. Es gilt also die Verzahnung mit dem öffentlich-rechtlichen Bereich zu bedenken.
Außerdem wäre eine bessere Verzahnung des geplanten Gesetzes mit dem Arbeitsrecht vorzunehmen. Dazu wäre schon eine Ressortabstimmung hilfreich.

Aus sachlichen Gründen aber auch aus Gründen, die der Gesetzgeber als Innenwirkung auf die Gesellschaft beabsichtigt, wünschen wir uns eine Präzisierung des Begriffs der Religion im Benachteiligungsverbot (§ 319a 1), die auch die mit der Religion verbundene Lebensweise mit einschließen müsste. Das halten wir für notwendig und hilfreich. Denn: Der Kern der Diskriminierung von Muslimen liegt in der Praxis weniger bei der Ablehnung des Islams als Religion als vielmehr in der Lebensweise (hier in erster Linie Bekleidung). Muslime werden in der Regel nicht wegen ihrer Religion diskriminiert sondern wegen ihrer religiös bestimmten Lebensweise.

Deswegen folgender Formulierungsvorschlag für den § 319 a, der zwar keiner Ausweitung sondern der Präzisierung bedarf:

(1) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion und der daraus resultierenden Lebensweise oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ...."

Es wäre auch zu begrüßen, wenn in der Begründung der gesetzlichen Maßnahmen auch ein Beispiel aus dem Bereich "Die Benachteiligung der muslimischen Frau in Deutschland" aufgenommen würde.


Im Bereich "Zugang zu Waren und Dienstleistungen" beklagen die Muslime insbesondere Diskriminierungen beim Grundstückserwerb - und hier insbesondere den Grundstückserwerb zum Zweck des Moscheebaus. Die Formulierung des Gesetzes sollte hier eindeutig Immobilien und Grundstücke in die Liste aufnehmen. Auch wäre im Gesetz ein Ansatz zur Regelung von Verzahnungen mit dem öffentlichen Bereich notwendig gewesen.

Angesichts des Ausmaßes an Diskriminierungen in unserem Lande halten wir die Möglichkeit der Verbandsklage für notwendig und die gesetzliche Beweiskraftverlagerung zugunsten der Betroffenen für angemessen, notwendig und sinnvoll. Diese Instrumente können, wie es der Gesetzgeber beabsichtigt, Verletzungen des Diskriminierungsverbots effizienter als bisher verfolgen helfen und nachhaltig in die Gesellschaft im Sinne eines Bewusstseinswandels hineinwirken. Gleichzeitig begrüßen wir den Zwang zum Schlichtungsversuch, weil uns Muslimen immer an einer gütlichen Regelung gelegen ist.


Eschweiler, den 18. Februar 2002



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