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Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.


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Sonntag, 10.04.1994

Konzept zur Einführung und Erteilung des islamischen Religionsunterrichts



Der Islamische Arbeitskreis in Deutschland (IAK), Vorgänger des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD), legte im April 1994 folgendes Konzeptzur Einführung und Erteilung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen vor.

Dieses Konzept und der dazu gehörende Antrag werden gemeinsam vom Zentralrat und Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland getragen:

Um die Einführung und Erteilung des islamischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an öffentliches Schulen in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten und in Ausführung des Art.7.3 GG und der §§ 31 und 32 SchOG NW, legt der IAK folgendes Gesamtkonzept vor:



1.TEIL
EINFÜHRUNG DES RELIGIONSUNTERRICHTES

1. Allgemeines

Der Islamische Arbeitskreis in Deutschland (IAK) geht davon aus, daß es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Einführung und Erteilung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten.

2. Zusammensetzung des IAK

Der Islamische Arbeitskreis in Deutschland ist ein Gesprächspartner des Staates, der durch Zusammenschluß folgender islamischer Religionsgemeinschaften in Deutschland entstanden ist:

* 2.1. Türkisch- Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB)
* 2.2. Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. (VIKZ)
* 2.3. Union der Türkisch- Islamischen Kulturvereine in Europa e.V. (ATIB)
* 2.4. Bundesverband für Islamische Tätigkeiten e.V.
* 2.5. Deutschsprachige Islamische Frauengemeinschaft (DIF)
* 2.6. Islamisches Zentrum Aachen (IZA)
* 2.7. Union der in Europäischen Ländern Arbeitenden Muslime e.V. (U.E.L.A.M.)
* 2.8. Union Muslimischer Studenten Organisation e.V. (UMSO)
* 2.9. Haus des Islam (HDI)
* 2.10. Islamische Förderation Berlin e.V. (IFB)
* 2.11. Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD)
* 2.12. Islamische Gemeinschaft in Hamburg e.V. (IGH)
* 2.13. Islamische Religionsgemeinschaft Berlin e.V.
* 2.14. Islamisches Zentrum München e.V. (IZM)
* 2.15. Islamisches Zentrum Hamburg e.V. (IZH)
* 2.16. Muslimische Studenten Vereinigung (MSV)

2. Struktur des IAK

* 3.1. Der IAK stellt keine "Kirche" im Sinne der abendländischen christlichen Tradition dar.
* 3.2. Die institutionelle hierarchische Struktur mit absoluter Verbindlichkeit ihrer Dogmen und religiösen Erlasse sind dem Islam wesensfremd und widerspricht islamischen Grundsätzen und der Vielfalt des Denkens, der Auslegung und der Praxis im Islamischen Alltag.
* 3.3. Daher sind die theologischen Beschlüsse und Gutachten des IAK und seiner Organe, die sich mit Angelegenheiten im individuellen Bereich der einzelnen Muslime befassen, zwar allgemeingültig, haben jedoch nur empfehlenden Charakter und sind für den Einzelnen nicht verbindlich.
* 3.4. Theologische Beschlüsse und Gutachten organisatorischen Charakters haben für den IAK selber, für seine Organe und die in ihm zusammengeschlossenen Religionsgemeinschaften verbindlich Charakter.

4. Kommission für islamischen Religionsunterricht

* 4.1. Um die Einführung und Erteilung des islamischen Religionsunterrichtes zu ermöglichen, bildet der IAK die "Kommission für islamischen Religionsunterricht " (KIRU). Die KIRU ist eine Anlaufstelle für sämtliche behördliche Fragen, die Errichtung, Planung und Durchführung des islamischen Religionsunterrichtes betreffen. Für die Durchführung dieser Aufgaben gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des IAK bedarf.
* 4.2. Ihre Beschlüsse und Gutachten erlangen dann Beschlußkarakter, sind also für den IAK und für die Mitgliedsorganisationen des IAK verbindlich, wenn die legislativen Organe des IAK nicht innerhalb sechs Wochen von ihrem Vetorecht Gebrauch machen.
* 4.3. Die Erteilung des Religionsunterrichtes an den einzelnen Schulen wird zwischen der KIRU, der oberen Schulaufsichtsbehörde und dem beteiligten Schulträger geregelt.
* 4.4. Zur Durchführung dieser Vereinbarung kann die KIRU der oberen Schulaufsichtsbehörde Beauftragte in einem von ihr bestimmten Bezirk für eine oder mehrere Schulformen benennen.
* 4.5. Die Schule stellt zu Beginn des Schuljahres und erforderlichenfalls bei Aufstellung eines neuen Stundenplanes im Einvernehmen mit der KIRU die Anzahl der durch islamische Lehrkräfte zu erteilenden Unterrichtsstunden fest. Die KIRU stellt daraufhin für jede Schule einen Verteilungsplan für die islamische Lehrbeauftragten auf.



2.TEIL
ERTEILUNG DES RELIGIONSUNTERRICHTES
DURCH LEHRKRÄFTE DES LANDES

5. Erteilung des Religionsunterrichtes

* 5.1. Erteilung des Religionsunterrichtes durch Lehrkräfte des Landes
* 5.2. Der Religionsunterricht wird grundsätzlich durch Lehrkräfte des Landes in deutscher Sprache erteilt, die eine entsprechende Lehrbefähigung und eine Lehrbevollmächtigung haben.
* 5.3. Der Erwerb der Lehrbefähigung durch ein Studium bei einem Lehrstuhl für islamischen Religionsunterricht.
* 5.4. Die bisherigen Lehrbücher können für einen Übergangszeitraum benutzt werden, müssen jedoch von der KIRU überarbeitet werden.

6. Errichtung von Lehrstühlen

* 6.1. In NRW sollen daher zunächst 2 Lehrstühle für islamischen Religionsunterricht eingerichtet werden. Beim Nachweis eines entsprechenden Bedarfes sollen in Zukunft weitere Lehrstühle errichtet werden.
* 6.2. Die Professoren dieser Lehrstühle werden auf Vorschlag des Landes und Bestätigung des IAK bestellt.
* 6.3. Die Lehrpläne und Lehrinhalte werden in Übereinstimmung mit der Kommission erstellt. Die vorhandenen Lehrpläne können für einen Übergangszeitraum benutzt werden. Diese müssen jedoch von der KIRU überarbeitet werden.
* 6.4. Folgende Gebiete sollen an diesen Lehrstühlen gelehrt werden: Glaubenslehre, islamisches Recht, arabische Sprache, Qur‘an- Wissenschaft und islamische Geschichte.
* 6.5. An beiden Lehrstühlen sollen jeweils 5 Universitätsprofessor angestellt werden.

7. Erwerb der Lehrbefähigung

Der Erwerb der Lehrbevollmächtigten und deren Entzug erfolgt durch die KIRU. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Geschäftsordnung der KIRU.



3. TEIL
GESTELLUNGSVERTRÄGE

8. Erteilung des Religionsunterrichtes durch islamische Lehrkräfte

* 8.1. Soweit Lehrkräfte des Landes für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht zur Verfügung stehen, kann nach Maßgabe des 3. Teiles dieser Vereinbarung Reiligionsunterrichtes durch Beauftragte des Islamischen Arbeitskreises erteilt werden.
* 8.2. Beauftragte des Islamischen Arbeitskreises, die Aufgrund dieser Vereinbarung Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen, werden im folgenden als "islamische Lehrkräfte" bezeichnet.

9. Rechtliche Stellung der islamischen Rechtskräfte

* 9.1. Die islamischen Lehrkräfte stehen nicht in einem Dienstverhältnis zum Land, sondern werden im Auftrag des IAK tätig.
* 9.2. Mit dem Abschluß eines Gestellungsvertrages wird ein Anspruch auf Übernahme der Lehrpersonen in ein Dienstverhältnis zum Land nicht erworben.
* 9.3. Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Religionsunterricht unterstehen die islamischen Lehrkräfte der Schulordnung und der staatlichen Schulaufsicht.
* 9.4. Die KIRU beaufsichtigt diese Lehrer und trägt die Verantwortung für die Gestaltung des Religionsunterrichts. Sie sorgt auch für die Fortbildung der islamischen Lehrkräfte.

10. Erstattung der Personalkosten

Das Land erstattet dem Islamischen Arbeitskreis die für die überstellten (zur Verfügung gestellten) Religionslehrer entstandenen Kosten.



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