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Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.

Samstag, 10.01.1998


Zum Thema Gebetsruf



Köln, den 10. Februar 1998



I.

Stellungnahme

des ZMD-Vorsitzenden Dr. Nadeem Elyas



1. Der Gebetsruf ist ein wichtiger Bestandteil der islamischen Gottesdienstlehre. Er wurde schon im ersten Jahr der islamischen Zeitrechnung durch direkte Anweisung des Propheten vorgeschrieben. In den islamischen Rechtsschulen gilt der Gebetsruf als ”obligatorische Pflicht” oder zumindest als ”Bestandteil der prophetischen Tradition”.

2. Zur Praxis des Gebetsrufs gehört das laute Ausrufen aus einer erhöhten Stelle. Dies pflegte Bilal, der Rufer des Propheten, zu tun. Die später errichteten Ruftürme (Minarette) und das lautsprecherverstärkte Ausrufen stellen eine durch alle Zeiten hindurch gepflegte islamische Tradition in der ganzen Welt dar.

3. Die Definition von Glaubensinhalten und Glaubenspraxis ist das alleinige Recht der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Wir Muslime verwahren uns davor, daß manche Nichtmuslime sich das Recht nehmen, den Muslimen vorzuschreiben, was als Bestandteil ihrer religiösen Praxis gilt, und was nicht als solcher gelten soll.

4. Das im Grundgesetz verbriefte Recht auf freie Religionsausübung beinhaltet in Bezug auf den Islam das Errichten der Moscheen mit allen dazu gehörenden Einrichtungen und das Verrichten der Gottesdienste mit allen dazu gehörenden Bestandteilen.

5. Bei der Wahrnehmung dieser Grundrechte gehen die Muslime von dem Prinzip der Gleichbehandlung aus und respektieren selbstverständlich die geltenden Gesetze und Bestimmungen.

6. Daß manche Moscheegemeinden diese Rechte nicht in Anspruch nehmen, bedeutet nicht, daß sie grundsätzlich darauf verzichten, und gibt niemandem das Recht, ihnen oder gar der gesamten islamischen Religionsgemeinschaft diese Rechte abzuerkennen.



II.

”Streitpunkt Gebetsruf”

Eine Veröffentlichung der Beauftragten der

Bundesregierung für Ausländerfragen,

zusammengefaßt und kommentiert von Dr. jur. Wilfried Murad Hofmann,

Beiratsmitglied des ZMD





Als eine ihrer ”Mitteilungen” veröffentlichte die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer ein 36-seitiges, vorzügliches und völlig neutrales Rechtsgutachten des Studenten Martin Völpel ”zu rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem lautsprecherunterstützten Ruf des Muezzins”. Er kommt dabei zu folgenden Ergebnissen:



• Lautsprecheranlagen an Moscheen sind keine genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundesimmisionsschutzgesetzes (BImSchG).

• Der Gebetsruf fällt unter den Schutz des Grundgesetzartikels über die Religionsfreiheit (Art.4, Abs.2) und kann daher nur bei Kollision mit anderen Rechten im Verfassungsrang eingeschränkt werden; dabei können Lärmschutzrichtlinien Hinweise geben.

• Bei Einhaltung der Richtwerte stellt der Gebetsruf in der Regel keine schädliche Umweltseinwirkung auf Gesundheit oder Eigentum, auch von Anwohnern, dar. Nach allem sollte der Gebetsruf nicht anders als das sakrale Glockengeläut behandelt werden.



Dieses die Rechtsauffassung der Muslime bestätigende Gutachten hat natürlich keine Behörden oder Gerichte bindende Wirkung; aber keine Behörde und kein Gericht kann künftig an seiner Argumentation vorbeigehen. Wichtig ist dabei vor allem die Feststellung, daß Geräuscheinwirkung regelnde Vorschriften - wie das BImSchG, die Straßenverkehrsordnung oder sonstige ordnungsrechtliche Vorschriften - nicht unmittelbar auf den Gebetsruf anwendbar sind, weil dessen Schutz Verfassungsrang hat. Eine Einschränkung des adhan hinsichtlich Häufigkeit, Dauer und Intensität ist daher nur rechtens, wenn andere vom Grundgesetz geschützte Güter (wie Gesundheit und Eigentum) gefährdet werden.

Erst bei dieser Güterabwägung im Verfassungsrahmen können Erfahrungswerte aus dem technischen Lärmschutz nach BImSchG eine Rolle spielen. Noch wichtiger ist allerdings der von den Kirchen gesetzte Maßstab: Wenn plötzlich frühmorgens oder unter Tag einsetzende, kilometerweit zu hörende Glockengeläute nicht zu einer unzumutbaren Wertminderung der Nachbargrundstücke, Gefährdung der Gesundheit ihrer Bewohner oder Unfällen im Straßenverkehr führt, dann kann ähnliches auch nicht vom Gebetsruf behauptet werden. Daß sich jemand über den Gebetsruf aus ideologisch Gründen ärgert, ist gegenüber dem Grundrecht auf die rituelle Ausübung des Islam jedenfalls ohne Belang.

Nun haben die Muslime ja schon die Erfahrung gemacht, daß man sie bewußt der Ungleichbehandlung aussetzt (siehe die den Juden, aber nicht den Muslimen gestattete halal - Schlachtung). Es gilt sich also darauf einzustellen, daß man die etablierten Kirchen möglicherweise mit einem öffentlichrechtlichen Gewohnheitsrecht für Lärmimmission privilegiert. Dies wäre verfassungsrechtlich bedenklich.

Auch müssen sich die Muslime auf ein Gegenargument einstellen, das von stud. jur. Völpel zu Recht vernachlässigt wurde: daß es nämlich des Gebetsrufs garnicht bedürfe, weil viele Muslime jedenfalls das fajr-Gebet zuhause beten und sich dafür den Wecker stellen. Dieser Einwand ist unmaßgeblich, weil man mit ”Bedarfserhebungen” das gesamte Grundrecht auf Religionsfreiheit aushebeln könnte. Entscheidend ist, daß die Moscheen - wo immer sich Muslime aufhalten - seit Jahrhunderten zum Gebet gerufen haben, dies also zum Ritual des Islam gehört. (Übrigens ist die Morgenmesse für Christen keine kanonische Pflicht; trotzdem wird dafür geläutet.)

Da Moscheelautsprecher nicht genehmigungsbedürftig sind, sollten unsere Moscheegemeinden nun einfach mit Gebetsrufen nach außen beginnen, maßvoll und probeweise nur unter Tag, um die Akzeptanz zu testen. Sollten sich dann Behörden mit Totalverbot einschalten wollen, könnte mit ihnen auf Grundlage des Rechtsgutachtens verhandelt werden, wonach der Gebetsruf nicht ausgeschlossen sondern nur auf ein bestimmtes Maß beschränkt werden darf. Eine gültliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten auf lokaler (Verwaltungs-)Ebene ist im Zweifel einer gerichtlichen Durchsetzung unserer Rechte vorzuziehen.